EU entscheidet: Wein ist nicht "bekömmlich"

Luxemburg - “Zum Wohle“ darf man noch sagen - nicht aber, dass ein Wein besonders gut bekömmlich ist. Das verstößt gegen das EU-Recht. Das behauptet zumindet der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs.
Wein darf nicht “bekömmlich“ sein - jedenfalls nicht in der Werbung. Dies jedenfalls meint der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten. Die Behauptung, ein Wein sei mild und deswegen bekömmlich, sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die gemäß einer EU-Verordnung von 2006 bei alkoholischen Getränken verboten sei.
Der Gutachter nahm zu einem Rechtsstreit zwischen der rheinland-pfälzischen Winzergenossenschaft “Deutsches Weintor“ und dem Land Rheinland-Pfalz Stellung. Die höchsten EU-Richter werden in einigen Monaten entscheiden. Sie folgen meistens, aber nicht immer der Ansicht seines Generalanwaltes.
Die Genossenschaft hatte Wein der Rebsorten Dornfelder, Weiß- und Grauburgunder als “Edition Mild“ mit dem Zusatz “sanfte Säure“ vermarktet. Auf dem Etikett hieß es unter anderem, der Wein werde durch ein “Schonverfahren zur biologischen Säurereduzierung“ zum “milden Genuss“. Auf dem Flaschenhals stand “Edition Mild bekömmlich“. Die rheinland-pfälzischen Behörden hatten das beanstandet: Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß EU-Recht verboten.
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Der slowakische Generalanwalt Jan Mazak vertrat die Auffassung, die strittige Werbung werde nicht nur als Hinweis auf allgemeine Eigenschaften des Weines verstanden, sondern auf dessen Verdaulichkeit. Es sei aber gar nicht nötig, dass eine tatsächliche Verbesserung der gesundheitlichen Verfassung behauptet werde. Verboten sei auch eine Werbung, wonach ein bestimmtes Lebensmittel “lediglich weniger nachteilig oder weniger schädlich für die Körperfunktionen ist als ein vergleichbares Lebensmittel“.
Die Werbung mit einer besseren Verdaulichkeit könne nicht nur die Nachfrage von anderen Getränken wegverlagern, sondern “sogar neue Verbraucher, insbesondere solche mit einem empfindlichen Magen, anziehen“. Eine verbotene “gesundheitsbezogene Angabe“ liege auch dann vor, wenn es sich um eine “vorübergehend positive Wirkung“ auf den körperlichen Zustand handele. Das besondere Werbeverbot bei alkoholischen Getränken sei im Übrigen mit der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit vereinbar.
dpa