„Anlieger frei“: Wer bei diesem Verkehrsschild alles weiterfahren darf
„Anlieger frei“: Verkehrsschild lässt für Autofahrer durchaus einen Spielraum – doch Vorsicht, es werden auch Bußgelder werden fällig.
Es lebe der Schilderwald im deutschen Straßenverkehr. Und nicht alle Verkehrsschilder machen für alle Autofahrer immer gleich Sinn. Ein schwarzer Kreis mit schwarzem Punkt auf einer weißen Fläche ist nicht allen bekannt. Und auch Regelungen rund um Radwege sind extrem unterschiedlich. Dazu passt, dass auch der Hinweis „Anlieger frei“. Das Schild lässt überraschend viel zu.
Wie der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) schreibt, existiert „eine gesetzliche Definition des Begriffs ,Anlieger‘“ nicht. Doch wer den entstanden Freiraum ausnutzt, der muss mit einem Bußgeld rechnen. Es gibt eben doch eine Einschränkung.
„Anlieger frei“-Verkehrsschild: Definition laut Gesetz
Die Rechtsprechung hat laut ADAC „die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt“. Anlieger ist demnach, „wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss“. Heißt: Autofahrer, die irgendwie einen Bezug zu einem Anliegergrundstück haben, dürfen in die Straße fahren.
Das Verkehrsschild „Anlieger frei“ gilt also nicht nur für Anwohner. Personen, „die jemanden im Anliegerbereich besuchen wollen“ haben den Fachleuten zufolge freie Fahrt. Blöd auch, es ist egal, ob der Besuch gar unerwünscht ist – wie etwa Gerichtsvollzieher oder Hausierer.
Welche Autofahrer zählen zu den Anliegern?
Außerdem dürfen dem ADAC-Bericht nach zum Beispiel auch Eigentümer oder Pächter eines Schrebergartens in die „Anlieger frei“-Straße einfahren. Laut Juristendeutsch handelt es sich um Personen, deren „Anliegereigenschaft“ auf einer rechtlichen Beziehung zu den Grundstücken basiert.
Dazu kommen noch Handwerker oder auch Bauunternehmer, die vom Anlieger beauftragt worden sind, auf dessen Grundstück zu arbeiten, darf ebenfalls in die Sperrzone einfahren.
Verkehrsschild „Anlieger frei“: Kurze Abstecher sind Autofahrern erlaubt
Und auch ein kurzer Abstecher in die „Anlieger frei“-Zone ist Autofahrern durchaus gestattet. Wer jemanden abholen möchte, der der in einem dort befindlichen Geschäft eingekauft hat oder dort in einem der Häuser wohnt. Laut ADAC gilt dies auch, wenn man eine Person von einem Bahnhof abholen möchte, der im Anliegerbereich liegt.
Bußgelder in „Anlieger frei“-Straßen: Darauf müssen Autofahrer achten
Doch die Freiheiten haben dann auch irgendwann ihre Grenzen. Wer eine „Anlieger frei“-Straße als Schleichweg nutzen möchte, der muss unter Umständen mit einem Bußgeld rechnen. Das einfache unberechtigte Durchfahren mit dem Auto zieht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro nach sich.
Nicht nur Autofahrer müssen dann eine Strafe zahlen. Auch Fahrradfahrer müssen mit 25 Euro Bußgeld rechnen. Wer sein Auto dann auch noch parkt, ohne Anlieger zu sein, dem drohen sogar 55 Euro Bußgeld.