Dreizehntes Monatsgehalt und Kündigung: Darf ich es behalten, wenn ich das Unternehmen verlasse?
Bald ist es wieder so weit: Einige Arbeitnehmer hierzulande bekommen ihr Weihnachtsgeld ausbezahlt. Doch was ist, wenn ich gekündigt habe? Muss ich es jetzt etwa zurückgeben?
Weihnachtsgeld ist per se nicht verpflichtend. Es gibt also rechtlich gesehen keinen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Dennoch beschenken einige Arbeitgeber hierzulande ihre Mitarbeiter und belohnen sie damit für ihre geleistete Arbeit und/oder Betriebszugehörigkeit. Hat jemand allerdings gekündigt, stellt er sich oftmals die Frage, ob er dann auch noch einmal Weihnachtsgeld erhält. Oder darf sich der Arbeitgeber weigern – oder noch schlimmer: es wieder zurückverlangen?
Bei Kündigung: Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Schließlich ist das 13. Monatsgehalt eine freiwillige Jahressonderzahlung des Arbeitgebers. Haben Sie sie allerdings bisher immer erhalten, gibt es hier Entwarnung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits 2013 in einem Urteil entschieden, dass Beschäftigte, die vor dem 31. Dezember des Jahres kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können. Das bedeutet also auch infolgedessen, dass, wer aus dem Betrieb ausscheidet, auch die Sonderzahlung behalten darf. Arbeitnehmer müssen also keine Sorgen haben, dass sie sie im Kündigungsfall zurückzahlen müssen. Allerdings muss sie versteuert werden.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Es ist zuvor im Vertrag eine entsprechende wirksame Klausel vereinbart worden, erklärt Uli Meisinger, Jurist bei der Arbeitskammer des Saarlandes, gegenüber FAZ Online. Diese muss besagen, dass mit dem Weihnachtsgeld nur die Betriebszugehörigkeit belohnt wird und nicht die geleistete Arbeit. Hinzu kommt auch die sogenannte Stichtagsregelung. Diese besagt, dass der Beschäftigte Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag bzw. der Frist beendet worden ist, die für eine Rückzahlungspflicht für Sonderzahlungen gilt.
Dreizehntes Monatsgehalt: Stichtagsregelung beachten
Allerdings hängt das wiederum von einigen Bedingungen ab, schreibt die Kanzlei Hasselbach auf ihrer Webseite. Bekommt er weniger als 100 Euro, kann der Arbeitgeber dieses Geld nicht zurückfordern. Das gilt auch bei einem Betrag über 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, wenn der Arbeitnehmer am 31. März des Folgejahres noch im Unternehmen weilt. Auch dann, wenn die Kündigung bereits vorliegt. Sind es ein oder mehrere Monatsgehälter, fällt der Stichtag auf den 30. Juni. Übrigens: Grundsätzlich gilt die Rückzahlungsvereinbarung auch, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt.