Sonderurlaub: Wann muss Ihr Chef Ihnen freigeben?

Bei besonderen Ereignissen haben Mitarbeiter einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub - zusätzlich zum üblichen Jahresurlaub.
Im Leben eines jeden Arbeitnehmers gibt es Tage mit besonderen Ereignissen, zum Beispiel die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines nahestehenden Verwandten. An diesen Tagen wäre es Mitarbeitern nicht zumutbar, trotzdem zur Arbeit zu erscheinen. Deshalb dürfen Arbeitnehmer bei besonderen Anlässen Sonderurlaub nehmen.
Recht auf Sonderurlaub ist gesetzlich festgelegt
Das Recht auf Sonderurlaub ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Paragraf 616 BGB legt fest, dass der Chef seinen Mitarbeitern freigeben muss, sofern sie ein persönliches Ereignis ohne Verschulden vorübergehend an der Arbeit hindert.
Wenn sich Ihr Chef also querstellt und der Sonderurlaub weder im Arbeits- oder Tarifvertrag noch in den Betriebsvereinbarungen festgelegt ist, können sie ihn ohne weiteres einfordern. Aber Achtung: Im Arbeitsvertrag kann Sonderurlaub auch ausdrücklich ausgeschlossen werden. Prüfen Sie deshalb immer vor einer Unterredung mit dem Chef genau Ihren Arbeitsvertrag.
Sonderurlaub: In diesen Fällen bekommen Sie frei
In welchen Fällen es Sonderurlaub gibt und wie lange, ist gesetzlich nicht geregelt. Wie das Online-Portal arbeitsrechte.de berichtet, orientieren sich viele Arbeitnehmer an den Ereignissen, die im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst festgelegt sind:
Anlass | Sonderurlaub |
---|---|
Geburt des eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners / eingetr. Lebenspartners | 2 Tage |
Umzug in eine andere Stadt (betriebliche Gründe) | 1 Tag |
bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen | 1 Tag / Jahr |
bei schwerer Erkrankung eines Kindes bis 12 Jahre | bis zu 4 Tage / Jahr |
Aber auch zur eigenen Hochzeit oder der Trauung eines nahestehenden Verwandten zeigen sich viele Firmen großzügig und geben ihren Mitarbeitern freiwillig frei. Gerichtlich wurden laut Stiftung Warentest in folgenden Fällen Sonderurlaub anerkannt:
- Geburt des Kindes am Arbeitstag
- Eigene Hochzeit
- Beerdigung im engen Familienkreis
- Krankheit von Kindern unter zwölf Jahren
- Gerichtstermin (eigener oder als Zeuge), persönliches Erscheinen gerichtlich angeordnet
Familienfeiern und Umzüge sind umstritten
Laut Stiftung Warentest (test.de) erkennen Arbeitgeber Umzüge meist nur dann als Sonderurlaub an, wenn er beruflich bedingt ist. Für Behördengänge, die keinen anderen Termin zulassen, gäbe es meist frei. Bei Familienfeiern, wie dem 80. Geburtstag der Großmutter, steht Mitarbeitern grundsätzlich kein Sonderurlaub zu. Als Ausnahme könnte noch die Goldene Hochzeit der eigenen Eltern genehmigt werden, wie das Verbraucherportal weiter ausführt.
Kein Sonderurlaub bei ehrenamtlicher Arbeit
Ein wichtiger Aspekt beim Sonderurlaub ist der Zusatz "persönliche Ereignisse". Wer also als Vorstand des Kegelvereins sich erhofft, bei besonderen Veranstaltungen Sonderurlaub zu bekommen, irrt. Ebenso wenig zählen laut test.de eine Kandidatur für ein öffentliches Amt, zum Beispiel als Bürgermeister, oder ein Betriebsjubiläum.
Aber wie überall im Leben gilt: Auch hier gibt es Ausnahmen. Wer einen besonders kulanten Chef hat, wird vielleicht auch in umstrittenen Fällen frei bekommen. Sprechen Sie also bei besonderen Anlässen am besten mit Ihrer Personalabteilung oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Auch, wenn Sie sich mit Ihrem Vorgesetzten nicht einig werden: Diese Dinge sollten Sie nie zu Ihrem Chef sagen.
Von Andrea Stettner