Kündigen – aber richtig: Fünf Schritte, die Sie als Arbeitnehmer beachten müssen
Im Unternehmen fühlen Sie sich nicht wohl, Sie haben lange gehadert und sich entschieden: Sie wollen kündigen. Mit einigen Tipps klappt das besser.
Es stellt sich heraus, dass Sie sich in Ihrem jetzigen Job nicht gut fühlen. Nach langer Überlegung haben Sie sich entschieden, Sie wollen kündigen. Für eine ordentliche Kündigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie einige Formalitäten einhalten.
Im Folgenden lesen Sie Tipps, wie Sie eine Kündigung rechtsgültig hinbekommen.
Kündigung: Den eigenen Arbeitsplatz freiwillig aufgeben?

Es kann beispielsweise an psychischer oder emotionaler Belastung liegen, dass Sie Ihren Job aufgeben wollen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass Sie Ihren Arbeitsplatz aufgeben wollen, dann haben Sie sich da sicherlich viele Gedanken zu gemacht. Oft kann die Entscheidungsfindung zermürbend gewesen sein und sich länger aufgeschoben haben. Sie sollten allerdings im Kopf haben, dass Sie sich an gewisse Fristen halten müssen. Von jetzt auf gleich einen Arbeitsvertrag kündigen, klappt in den allermeisten Fällen nicht.
Arbeitnehmer reicht Kündigung ein – mögliche Gründe
Für eine Kündigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin können verschiedenste Gründe vorliegen – oft sind die individuell. Das können die Folgenden sein:
- Überforderung oder Unterforderung
- Schwieriges Verhältnis zu den Chefs oder Kolleginnen und Kollegen
- Mobbing
- Schlechtes Arbeitsklima
- Fehlende Wertschätzung
Wenn Sie diese Überlegung schließlich getroffen haben und Ihre Entscheidung feststeht, dann informieren Sie sich auf jeden Fall erst einmal über Ihre Kündigungsfrist. Sollte die in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nicht explizit geregelt sein, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Das geht zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Quelle: www.arbeitsrechte.de
Checkliste: Kündigung des Arbeitnehmers
✔️ Kündigung in Schriftform
✔️ Kündigungsfristen einhalten
✔️ Zustellung der Kündigung
✔️ Schon an das Arbeitszeugnis denken
✔️ Wie geht es weiter? Arbeitslos gemeldet oder neuer Job?
Kündigung in Schriftform
Eine Kündigung muss in der Schriftform erfolgen, damit diese gültig ist, ist es erforderlich, dass diese einer Urkunde gleicht. Das bedeutet, diese muss auf Papier gedruckt und unterschrieben sein, wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von hensche.de erklären und beruft sich dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Diese Angaben bedeuten, dass eine Kündigung per Mail oder über einen Nachrichtendienst nicht zulässig ist. Hensche.de berichtet, dass eine Kündigung per E-Mail oder SMS als nicht zugestellt gilt. Wenn ein Fax gesendet wird, dann liegt kein Original vor und daher wird die Kündigung unwirksam.
Zustellung der Kündigung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Zustellung der Kündigung, manche Arten bieten sich allerdings eher an, als andere. Den Brief einfach per Post zu versenden kann bequem sein, ist allerdings auch mit Risiken behaftet. Denn Sie können nicht einschätzen, wann der Brief ankommt. Das kann von Nachteil bei Kündigungsfristen sein. Ebenfalls fehlt Ihnen der Beweis, dass Ihre Kündigung überhaupt angekommen ist.
Dr. Michael Tillmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, er schreibt auf der eigenen Webseite, dass auch von einem Übergabeeinschreiben abzusehen ist. Denn bei dieser Möglichkeit würden Sie ebenfalls nicht erfahren, wann und ob die Kündigung zugegangen ist. Die Möglichkeit des Einwurfeinschreibens kann sinnvoll sein, wenn Sie sich eine Zeugin oder einen Zeugen an die Seite holen. Dieser kann dann den Versand übernehmen und auf einer Kopie die Informationen, wie Abgabezeit und -datum bei der Post notieren. Natürlich können Sie aber auch die Kündigung persönlich zustellen, auch hier sollten Sie sich eine weitere Person an die Seite holen, die bezeugen kann, dass es sich um die Kündigung handelt.
Schon jetzt an das Arbeitszeugnis denken
Bereits bei der Kündigung können Sie auch schon an das Arbeitszeugnis denken, das hilft Ihnen bei späteren Bewerbungen. Gesetzlich steht Ihnen nur ein einfaches Zeugnis zu, dies bekommen Sie in der Regel unaufgefordert. Allerdings kann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sinnvoll sein, da Sie dabei extra Informationen erhalten, wie zu Ihren Leistungen und dem Sozialverhalten.
Wissen Sie schon, wie es weitergeht?
Haben Sie schon einen Plan, wie es nach der Kündigung weitergehen soll? Im Idealfall haben Sie eine neue Stelle in Aussicht, wenn sich das aber zerschlägt, dann muss ein anderer Plan her. Dann müssen Sie sich arbeitslos melden. In den ersten drei Monaten bekommen Sie allerdings kein Arbeitslosengeld, da Sie Ihre Situation selbst verschuldet haben. Allerdings gibt es Situationen, die die Sperrfrist aufheben, wie das Staufenbiel Institut berichtet.
- Sie hatten eine feste Zusage für eine Stelle.
- Sie haben gekündigt, um mit Ihrem (Ehe-)Partner/in zusammenzuziehen.
- Bildung einer Erziehungsgemeinschaft mit dem Freund oder der Freundin, um das Kind besser erziehen zu können.
- Sie sind nachweislich von Ihrem Job überfordert.