O'zapft is! So setzen Sie den Oktoberfest-Besuch von der Steuer ab

Das Oktoberfest lädt zum zünftigen Feiern ein - und auch zum Verhandeln mit Geschäftspartnern. Dabei sind Haxe, Hendl und Co. bis zu 70 Prozent steuerlich absetzbar.
Mit einer leckeren Maß im Biergarten sitzen, über das Festgelände schlendern und ganz nebenbei unter weiß-blauem Himmel einen Geschäftsabschluss tätigen – alles möglich auf dem größten Volksfest der Welt. Nicht wenige in- und ausländische Geschäftspartner legen ihren Geschäftstermin in München oder Deutschland "zufällig" in diesen Zeitraum, so dass an einer Einladung auf die Wiesn kein Weg vorbeiführt.
Kein Schlemmen ohne Anlass
Damit das Schlemmen für den beruflichen Erfolg nicht in reines privates Vergnügen umschlägt, gibt es vom Finanzamt klare Vorschriften. Was Unternehmer bei einem Oktoberfestbesuch steuerlich absetzen können und worauf geachtet werden muss, erklärt Paul-Alexander Thies vom Online-Buchhaltungstool Billomat.
Für ein gemeinsames Essen gibt es unterschiedliche geschäftliche Gründe, über die das Finanzamt genauestens unterrichtet werden möchte. Geschieht das nicht, gibt es auch kein Geld zurück. Aus welchem Grund Selbstständige und Unternehmer also überhaupt mit ihren Geschäftspartnern im Festzelt sitzen, ist unbedingt anzugeben. Auf die Formulierung "Geschäftsessen" sollte dabei verzichtet werden, da das Amt hiervor direkt einen Riegel schieben würde. Unternehmer sind, aufgefordert genauere Aufzeichnungen, wie beispielsweise eine Vertragsbesprechung oder ein Neukundengespräch zu machen. Auf der Rückseite des Bewirtungsbelegs befindet sich üblicherweise ein Feld, auf dem Selbstständige und Kleinunternehmer den jeweiligen Anlass des Essens festhalten können.
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Ob Steckerlfisch oder Haxen – jeder Name zählt
Der Fiskus benötigt außerdem volle Informationen über alles, was bei dem Treffen gegessen und getrunken wurde. Sammelbezeichnungen, wie "Speisen und Getränke", akzeptiert das Finanzamt nicht. Das heißt: Jedes Hendl und jede Weißwurscht, die Maß Bier mit Einzelpreis und der Endsumme sind also anzugeben. Ganz wichtig: Handgeschriebene Quittungen sind nicht gültig! Das Finanzamt erkennt nur maschinell ausgestellte Rechnungen an.
Doch nicht nur was verzehrt wurde, ist von Belang. Selbstständige müssen außerdem den vollständigen Namen und die Adresse aller anwesenden Geschäftspartner angeben. Es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung, wenn der Gesamtwert des kulinarischen Festmahls unter 150 Euro bleibt. Gut für den Unternehmer, da bei solchen geringeren Summen die Nachweispflichten milder sind. Übersteigt die Bewirtung den Betrag aber, sollte der Selbstständige namentlich als Bewirtender genannt werden.
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Zünftig Essen, neuer Kunde – so klappt es mit dem Fiskus
Der letzte Schritt zum erfolgreichen Absetzen ist, die Rechnung mit dem Datum zu unterschreiben, an dem das Treffen stattfand. Das typisch bayrische Mahl kann so bis zu 70 Prozent als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, wenn alle genannten Vorschriften erfüllt wurden. Da der Selbstständige bei besagtem Treffen auf den Wiesn allerdings selber schon eine Mahlzeit zu sich genommen hat und die Ausgaben eines privaten Essens spart, muss er den Rest selber übernehmen. Schießbudenbesuche und kleine Geschenke, wie die traditionelle Wiesnglupperl als schönes Andenken an den gelungenen Deal, sind wiederum tabu!
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Teamevent mit Brezn und Weißwurscht
Auch ein Betriebsausflug auf die Wiesn wird immer beliebter. Frühzeitig im Festzelt reservieren ist also Pflicht. Doch wer seine Angestellten hierhin einladen möchte, muss zudem noch so Einiges beachten. Der Freibetrag pro Person liegt hier bei 110 Euro. Bei maximal 11,80 Euro pro Maß in diesem Jahr oder auch gut und gerne 16 Euro für ein halbes Hendl, kann das Schlemmen auf Kosten des Chefs also beginnen. Was darüber liegt, muss von den Angestellten dann jedoch selbst versteuert werden. Wird es also teurer, gilt dies als geldwertender Vorteil, der in der Steuererklärung angegeben werden müsste. Die Alternative: Das Unternehmen regelt das. Für die Differenz zwischen dem Freibetrag von 110 Euro und den tatsächlich entstandenen Kosten wird eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt. Zwei solcher Ausflüge sind pro Jahr steuervergünstigt. Für Unternehmer heißt es dann auch vom Fiskus: an Guadn!
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Paul-Alexander Thies