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Absurd oder gar rechtswidrig? Diese Regeln gelten für Angestellte der Kirche

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Kirche und Arbeit - welche Regeln gelten hier?
Kirche und Arbeit - welche Regeln gelten hier? © picture alliance / Annette Riedl/dpa

Ein Arzt einer katholischen Klinik lässt sich scheiden, heiratet erneut - und wird gefeuert. Ob das rechtens ist und welche Regeln gelten, erfahren Sie hier.

Fast zehn Jahre nach der Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Scheidung und erneuten Heirat hat der Mediziner vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Erfolg errungen. Der EuGH entschied nun in Luxemburg, dass dies eine verbotene Diskriminierung darstellen könne. Über den konkreten Fall muss nun auf Grundlage dieses Urteils erneut das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Kündigung wegen schwerwiegenden Loyalitätsverstoßes

Der Krankenhausträger kündigte dem Chefarzt im Jahr 2009, nachdem es von der erneuten standesamtlichen Heirat des Mediziners im Jahr zuvor erfahren hatte. Der kirchliche Arbeitgeber sah darin einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß. Gegen diese Kündigung klagte der Arzt.

Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass die Kündigung eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen könne. "Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung", erklärte der EuGH.

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Der Fall hatte zuvor in Deutschland jahrelang die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigt. Im Jahr 2014 hob das Bundesarbeitsgericht die Kündigung zunächst in letzter Instanz auf. Das Verfassungsgericht erklärte dieses Urteil allerdings für unwirksam und begründete dies damit, dass dem Selbstverständnis der Kirche ein "besonderes Gewicht" beizumessen sei.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall daraufhin im Jahr 2016 dem EuGH vor. Die Arbeitsrichter wollten von dem Gerichtshof in Luxemburg eine Auslegung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf bekommen, die eine Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung verbietet.

Auch der EuGH verwies darauf, dass das deutsche Grundgesetz Kirchen und ihnen zugeordneten Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht verleihe, um innerhalb bestimmter Grenzen selbstständig zu handeln.

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Urteil könnte Konsequenzen für kirchliches Arbeitsrecht haben

Der EuGH stellte aber zugleich fest, dass die Akzeptanz des Eheverständnisses der katholischen Kirche keine wesentliche Anforderung an die Tätigkeit des Chefarztes der Klinik zu sein scheine. Dies werde dadurch erhärtet, dass ähnliche Stellen Beschäftigte ausübten, die nicht katholisch seien und deshalb nicht dieselben Loyalitätsanforderungen erfüllen müssten.

Die katholische Kirche hatte im Jahr 2015 die Regeln für kirchliche Arbeitsverhältnisse reformiert. Kündigungen bei Loyalitätsverstößen sind damit zwar weiter möglich, allerdings wurden die Vorgaben gelockert.

Der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Thomas Sternberg, begrüßte die Neuregelungen. Wahrscheinlich würde dem Arzt heute nicht mehr gekündigt, sagte Sternberg im Südwestrundfunk. Das sei auch "gesellschaftlich kaum noch vermittelbar". Die Kirche werde sich aber weiter fragen müssen, "wie machen wir unseren dritten Weg so plausibel, dass er auch in einer allgemeinen Öffentlichkeit, nicht nur vor Gericht, verstanden und akzeptiert wird".

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Warum wurde dem Arzt gekündigt?

Der Chefarzt einer katholischen Klinik in Düsseldorf heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Der Krankenhausträger kündigte ihm 2009, weil er darin einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß sah. Der Arbeitgeber berief sich auf die damals im Erzbistum Köln geltende Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse, die Grundlage des Vertrags war. Der Arzt klagte gegen seine Kündigung.

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Wie entschieden die Gerichte bisher?

Der Fall beschäftigte in Deutschland die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Im Jahr 2014 hob das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Kündigung zunächst in letzter Instanz auf. Das Verfassungsgericht erklärte das Urteil allerdings für unwirksam und begründete dies damit, dass dem Selbstverständnis der Kirche ein "besonderes Gewicht" beizumessen sei.

Der Fall ging deshalb an das Bundesarbeitsgericht zurück, das diesen im Jahr 2016 schließlich dem EuGH vorlegte. Die Arbeitsrichter wollten von dem Gerichtshof in Luxemburg eine Auslegung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf bekommen, die die Diskriminierung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Religion oder Weltanschauung verbietet.

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Was hat der EuGH entschieden?

Eine Kündigung wie im Fall des katholischen Chefarztes aus Düsseldorf kann nach Ansicht der Luxemburger Richter eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen. Die Anforderung an einen Arzt, das Eheverständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheine nicht als "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung", erklärte der EuGH.

So übten ähnliche Stellen auch Beschäftigte aus, die nicht katholisch seien und deshalb nicht dieselben Loyalitätsanforderungen erfüllen müssten. Über den konkreten Rechtsstreit muss nun erneut das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Allerdings verwies der EuGH ausdrücklich darauf, dass das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion "zwingenden Charakter" habe.

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Ist das Arbeitsrecht der katholischen Kirche unverändert?

Nein, im April 2015 beschlossen die deutschen katholischen Bischöfe eine Reform der Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse. Kündigungen bei Loyalitätsverstößen sind damit zwar weiter möglich, allerdings wurden die Vorgaben gelockert. Die Kündigung im Fall des Düsseldorfer Arztes wäre nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen, erklärte nach dem EuGH-Urteil auch die Bischofskonferenz.

Was bedeutet das Urteil für die Sonderrolle der Kirche im Arbeitsrecht?

Das ist unklar. Der EuGH weist zwar selbst daraufhin, dass das Grundgesetz den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht verleihe, um innerhalb bestimmter Grenzen selbstständig zu handeln. Zugleich weisen die Luxemburger Richter aber eben auf die Schranken durch das Diskriminierungsverbot in der EU-Grundrechtecharta hin.

Entsprechend kritisch reagiert die katholische Kirche. Die verfassungsrechtliche Position der Kirchen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, erklärte die Bischofskonferenz. Es sei Sache der Kirche und nicht der staatlichen Gerichte, im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts Loyalitätserwartungen an ihre Mitarbeiter festzulegen. Mit dem EuGH-Urteil dürften damit weder der konkrete Rechtsstreit noch der Grundsatzstreit um die Sonderrolle der Kirche beendet sein.

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sca / AFP

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