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Elektronische Krankmeldung ab Januar 2023: Was ändert sich für Arbeitnehmer?

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Von: Anne Hund

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Ab 2023 wird die sogenannte eAU für Arbeit­geber verpflich­tend. Was bedeutet das für die Beschäftigten? Experten erklären es.

Jeder Beschäftigte kennt es: Man wird krank und würde am liebsten nur im Bett bleiben. Doch zuerst muss man sich beim Arbeitgeber krankmelden. Wie das konkret erfolgen muss, regelt jedes Unternehmen etwas unterschiedlich. So kann im Betrieb vereinbart worden sein, dass Sie sich zum Beispiel direkt bei Ihrem Vorgesetzten melden. Wichtig ist, dass Sie sich vor Dienstbeginn oder wie Juristen erklären, in den ersten Betriebsstunden, persönlich beim Arbeitgeber krankmelden und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange Sie aller Voraussicht nach als Arbeitskraft ausfallen.

Nun kommt die eigentliche Krankschreibung ins Spiel: Sind Sie länger krank, muss der Arzt Sie krankschreiben. Die meisten Betriebe verlangen erst ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), andere schon früher. Es kann in Ihrem Arbeitsvertrag zum Beispiel so geregelt sein, dass der Arbeitgeber schon ab dem ersten oder zweiten Tag ein Attest verlangen darf.

Elektronische Krankmeldung: Für Arztpraxen gilt eAU schon seit 2022 

Der gelbe Schein, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Den gelben Schein kennt jeder. © McPHOTO/B. Leitner/Imago

Nun brauchen Sie also eine AU, die jeder in Form des gelben Papierscheins kennt. In vielen Praxen gibt es jedoch schon eine sogenannte eAU, also eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. „Das bedeutet, dass die Praxen automatisch eine digitale Kopie der AU an den Arbeitgeber verschicken“, wie es in einem Bericht auf BR.de zum Thema heißt. Bereits seit Januar 2022 können Arbeitgeber im Rahmen eines Pilotverfahrens eAU-Daten bei den Krankenkassen rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Oktober 2021 abrufen, informiert zudem die Techniker Krankenkasse (TK).

eAU ab 2023 für Arbeit­geber Pflicht – was bedeutet die Änderung für Arbeitnehmer?

Ab dem kommenden Jahr gibt es laut der TK eine wichtige Änderung, die nicht nur die Arbeitgeberseite betrifft: „Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend“, informiert die Kasse auf ihrer Homepage. „Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen.“ Was allerdings – zumindest vorerst – erhalten bleiben solle, sei „eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel“, so die TK weiter. Außerdem habe der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Was Beschäftigte außerdem über die eAU wissen müssen, erfahren Sie hier.

Elektronische Krankmeldung – neues Verfahren gilt nicht für alle Beschäftigten

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber sei nicht zulässig, informiert die TK zugleich. „Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.“ Die eAU soll zudem nicht alle Arbeitsverhältnisse und jeden Versicherungsstatus abdecken. Das neue Verfahren gilt unter anderem nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmende, wie das Rechtsportal haufe.de schildert. Grundsätzlich gilt den Experten zufolge, dass Arbeitnehmende auch nach Ablauf der eAU-Pilotphase für Arbeitgeber weiterhin Anspruch darauf haben, „dass der Arzt oder die Ärztin ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform aushändigt“, wie es in dem Bericht heißt.

Telefonische Krankschreibung bis März 2023 möglich

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung wurde inzwischen bis zum 31. März 2023 verlängert: Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können das Gespräch mit dem Arzt im Zuge der Corona-Sonderregelung auch telefonisch führen. Der Arzt entscheidet im Zuge dessen, ob er den Patienten krankschreibt. Verlängert werden kann eine solche Krankschreibung einmalig für bis zu sieben Tage.

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Krankschreibung in der Videosprechstunde

„Unabhängig von der Corona-Pandemie können Versicherte ihre Krankschreibung – sofern die Praxis dies anbietet – auch per Videosprechstunde erhalten“, teilte die TK ebenfalls im November mit. Dies gelte, wenn für die Feststellung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch den Arzt nötig sei. „War der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann er per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden“, so die TK. „Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patient geführt, ist eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich.“ Folgekrankschreibungen per Video gebe es nur, „wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte“.

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