Vorsorge schon jetzt: Das Erbe richtig regeln
Damit es im Fall der Fälle keinen Streit in der Familie gibt und die Liebsten abgesichert sind, gibt es beim Testament ein paar Dinge zu beachten. Dann lassen sich sogar Steuern sparen.
Zwingend nötig ist ein Testament nicht. Aber: Gibt es keins, greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und seine Regelungen zur Erbfolge. Ein eigenes Testament verfassen müssen nur die Menschen, die ihr Vermögen nach eigenen Wünschen verteilen möchten.
Testament verfassen und das Erbe regeln
Wer denkt, ein Testament ist nur was für die ältere Generation, irrt. Denn ein unverhoffter Schicksalsschlag kann auch bei eigentlichen gesunden und gut situierten Personen auftreten. Gerade Eltern mit kleinen Kindern, Patchwork-Familien, Unverheiratete oder mit Partnern aus anderen Ländern sollten sich unbedingt früh mit dem Thema auseinandersetzen – egal wie schwer es sein mag.
Getippt oder handschriftlich: die Form des Testaments
Laut Stiftung Warentest gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann das Testament handschriftlich geschrieben sein. Dann aber komplett, gut leserlich – und ausschließlich von Ihnen verfasst. Tipp: Keine Briefform wählen, das kann Missverständnisse provozieren. Nicht fehlen sollten außerdem Unterschrift mit Vor- und Nachnamen, Ort und Datum.
Alternativ kann es auch getippt werden, zum Beispiel auf dem Computer. Dann ist aber die Beglaubigung durch einen Notar essenziell. Diese Variante lohnt sich unbedingt, wenn der Nachlass oder die Familie etwas komplizierter sind. Unverheiratete Paare müssen beim Notar einen Erbvertrag schließen, wenn sie eine aufeinander abgestimmte Verfügung verfassen möchten. In jedem Fall sollte das Dokument gut auffindbar hinterlegt werden.
Was im Testament geklärt werden sollte
Ein Mustertestament gibt es nicht. Am besten holt man sich notarielle Hilfe beim Erstellen, damit am Ende auch alles den richtigen Weg geht. Da lohnt zum Beispiel ein Blick auf die Seite der Bundesnotarkammer. In einem Testament sollte beispielsweise geklärt werden:
- Wer soll erben, wer nicht?
- Aufgaben verteilen (z.B. Grabpflege, Haustiere übernehmen)
Was tun mit dem digitalen Nachlass?
E-Mail-Konten, Online-Profile, Cloud-Hinterlassenschaften – in der heutigen Zeit gibt es mehr als nur materiellen Besitz. Das digitale Erbe geht ebenfalls auf die Erben über, denen dann aber häufig die entsprechenden Zugänge fehlen. Hier empfiehlt sich ein Passwort-Manager oder eine Liste mit Nutzerkonten samt Passwörtern.
Beim Notar: Was man für ein Testament braucht
Sie möchten das Testament mit einem Notar zusammen erstellen? Dann sollten Sie sich im Voraus schon Gedanken darüber machen, wer was erben soll, was mit Immobilien geschieht oder wie unter Umständen das Sorgerecht geklärt werden soll. Der Notar wird üblicherweise alles notieren, Ihnen einen Entwurf zusenden, den Sie bei einem zweiten Termin unterschreiben können – wenn alles Ihren Wünschen entspricht.

Die Gebühren für einen Notar sind gesetzlich geregelt und hängt vom Vermögen ab. Laut Warentest wären es zum Beispiel bei einem Vermögenswert von 50.000 Euro für ein Einzeltestament 165 Euro (exkl. Auslagen und Steuer). Muss der Erbe einen Erbschein beantragen, kann das notarielle Verfahren übrigens günstiger sein, als das handschriftliche, wo kein Notar nötig ist.
Was, wenn man kein Testament hat?
Wurde kein Testament verfasst, aus Absicht oder Unwissen, greift die gesetzliche Erbfolge, wie sie im BGB festgelegt ist. Dabei erben Ehepartner und Kinder zuerst. Diese Regelungen sind allerdings mehr als 100 Jahre alt und zu einer Zeit entstanden, wo heutige Familienkonstellationen kaum vorstellbar waren. Laut BGB würden etwa Unverheiratete, die sich auch finanziell absichern sollten, gegenseitig nichts erben.
Erbengemeinschaft: Es gibt mehr als einen Erben
Mehrere Nachlassempfänger bilden automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Hier gilt: Allen gehört alles. Und das birgt Potenzial für Streitigkeiten. Ein Beispiel: Ein Vater setzt seine beiden Kinder als Erben ein und hinterlässt ein Haus und ein Auto. Beides gehört den Kindern zusammen, nicht etwa einem das Haus und einem das Auto. Das bedeutet auch, dass etwa eine Entscheidung, das Auto zu verkaufen, nur gemeinsam getroffen werden kann. Anteilig könnte der Nachlass durchaus verkauft werden, allerdings nur in Verbindung mit einem Notar. Sind sich Erben nicht einig, muss abgestimmt werden. Hier gilt zu beachten, dass nicht jede Stimme gleich zählt, sondern auch hier die Erbfolge eine Rolle spielt.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Testament-Ersteller deshalb so genau wie möglich formulieren und eventuell eine Teilungsanordnung festlegen (welcher Erbe bekommt was).
Der Pflichtteil: Wer hat Anspruch?
Der Pflichtteil ist im Grunde eine Mindestbeteiligung am Nachlass, halb so groß wie der gesetzliche Teil und nur ein Geldanspruch. Wurde etwa ein Erbe im Testament ausgeschlossen, steht diesem immer noch der Pflichtteil zu. Berechtigt, den Pflichtteil zu erhalten, sind alle direkten Nachkommen des Erstellers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dazu kommen noch die eigenen Eltern und der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner. Hinweis: Gibt es ein Kind, sind alle danach in der Erbfolge nicht mehr berechtigt.