Auch der Anzug? Fünf Dinge, die von der Steuer absetzbar sind – oder eben nicht
Wer seine Steuererklärung selber macht, steht immer wieder vor der Frage, was man absetzen kann – und was nicht. Hier eine Übersicht über verschiedene Steuererleichterungen und die, die es nicht sind.
Bewerbungsschreiben, Rentenversicherungsbeiträge, der neue Laptop für die Arbeit – all diese Dinge, und noch mehr, lassen sich von der Steuer absetzen. Wer hier die wichtigsten Posten kenn, kann so viel Geld zurückbekommen, ganz gleich, ob die Steuererklärung digital eingereicht wird oder in papierner Form. Zu den Dingen, die von der Steuer abgesetzt werden können, gehören:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Werbungskosten (inkl. Arbeitsmittel)
- Bewerbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Im Grunde zählt zu diesem Posten alles, was rund ums Haus so anfällt und was ein Externer erledigt. Das wären zum Beispiel Gärtnerarbeiten, die Haushaltshilfe oder das Au-pair, Hausmeisterarbeiten oder auch die Altenpflege. Wichtig ist hier nur, dass die Arbeiten wirklich im oder ums Haus erbracht werden. Das funktioniert übrigens nicht nur als Hauseigentümer, sondern auch als Mieter: Hier lohnt ein Blick auf die entsprechenden Posten in der Nebenkostenabrechnung. Generell gilt, dass alles mit einem Hinweis wie etwa „Abzugsfähig nach §35a EStG“ auch in der Steuer absetzbar ist. Tipp: Wurden Handwerkerleistungen oder Umzugshelfer beauftragt, sollten die Rechnungen nie bar vor Ort bezahlt werden.
Nicht erstattet werden zum Beispiel Gärtnerarbeiten am Grab der Eltern oder Großeltern.
2. Werbungskosten (inkl. Arbeitsmittel)
Als Werbungskosten gelten alle Posten, die dabei helfen, Einkünfte zu erzielen. Da spielen etwa Fahrtkosten mit hinein, Ausgaben zur Weiterbildung oder auch Arbeitsmittel. Auch hier gibt es eine feste Definition: Alles, was für den Beruf eingesetzt wird, ist ein Arbeitsmittel. Das kann zum Beispiel der neue Blaumann sein (Arbeitskleidung), Fachliteratur, ein neuer Computer oder ein Telefonanschluss. Wichtig ist dabei nur, dass das Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent für den Beruf eingesetzt wird. Neu seit 1. Januar 2021: Anschaffungskosten für einen PC oder Laptop dürfen in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Beispiele für Arbeitsmittel sind: Büromöbel, Werkzeug, Arbeitskleidung, Computer oder Notebook etc. – alles, was für den Beruf benötigt wird.
Nicht erstattet werden beispielsweise Anzüge, nur weil man befördert wurde. Schließlich könnte man sie auch in der Freizeit tragen.

3. Bewerbungskosten
In voller Höhe können Bewerbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel der Erwerb von Fachliteratur, Bewerbungsmappen, Briefumschläge oder -marken sowie die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen. Wer dafür keine Belege mehr hat, darf 2,50 Euro für eine Online-Bewerbung und 8,50 Euro für eine Bewerbung mit Mappe via Postversand pauschal geltend machen. Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Absagen von Stellen sollten allerdings aufbewahrt werden.
Nicht abgesetzt werden die Kosten, für die das Unternehmen aufkommt – etwa, wenn dieses die Anfahrt zum Probearbeiten oder dem Vorstellungsgespräch übernimmt.
4. Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben gehören meistens Versicherungen, wie etwa die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Beiträge für die Altersvorsorge und die gesetzliche Rentenversicherung können in der Regel abgesetzt werden. Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten (max. 4.000 Euro pro Kind und Jahr) können zudem von Eltern in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt so lange das Kind nicht älter als 14 Jahre ist. Zu Sonderausgaben gehören außerdem Spenden, die Kirchensteuer oder Unterhaltszahlungen an Ex-Partner.
Besucht das Kind ein Internat, ist ausschließlich der Unterricht absetzbar – nicht die Unterkunft und Verpflegung. Ebenfalls nicht absetzbar sind Unterhaltszahlungen für Kinder. Ausnahme hier: Unterhaltszahlender nimmt weder Kindergeld noch -freibetrag in Anspruch und die Kinder sind gesetzlich unterhaltspflichtig.
5. Außergewöhnliche Belastungen
Dieser Posten geht einher mit dem eigenen Einkommen, Familienstand und damit, ob man Kinder hat oder nicht. Außergewöhnliche Belastungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie über die Grenze der zumutbaren Belastungen hinaus gehen. Grundsätzlich zählen zu diesem Posten etwa Kur- oder Krankheitskosten, Bestattungskosten oder die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung nach Verlusten durch Hochwasser.
Nicht absetzbar sind Dinge, die der Vorbeugung dienen. Dazu zählt etwa die Zahnreinigung. Auch Kosten für eine Therapie, die von der Krankenkasse übernommen wird, sind nicht absetzbar.