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Muss ich mit Kürzungen rechnen, wenn ich die Rente im Ausland beziehe?

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Von: Franziska Kaindl

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Viele Rentner spielen mit dem Gedanken, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. In bestimmten Fällen kann dies allerdings zu Rentenkürzungen führen.

Ob mediterranes Klima oder erschwingliche Lebenshaltungskosten: Immer mehr deutsche Rentner wollen ihren Ruhestand im Ausland verbringen. Das zeigt eine Statistik der Deutschen Rentenversicherung, wonach im Jahr 2020 rund 248.000 Renten an Deutsche im Ausland gezahlt wurden. 2015 waren es noch rund 229.000 und 2000 sogar „nur“ 152.000. Allerdings sollten Sie sich vor einem Umzug informieren, welche Auswirkungen ein Wohnortswechsel auf Ihre Rentenbezüge hat.

Rente im Ausland beziehen: keine Kürzungen bei zeitlich begrenztem Aufenthalt

Deutsche Rentner, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, brauchen sich um ihre Bezüge keine Sorgen zu machen. Die Rente wird weiterhin aus allen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in voller Höhe ausgezahlt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie sich innerhalb der Europäischen Union aufhalten oder im EU-Ausland. Für die Rentenversicherung gilt: Wenn Sie weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland sind, wird das als zeitlich begrenzter Aufenthalt gewertet. Die Rente erhalten Sie weiterhin auf ein Konto Ihrer Wahl.

Zwei Rentner sitzen auf Liegestühlen am Strand.
Am Meer die Seele baumeln lassen – so stellen sich viele ihren Ruhestand vor. © Rolf Poss/Imago

Wie wirkt sich ein Umzug ins Ausland auf die Rente aus?

Etwas anders liegt der Fall, wenn Sie länger als sechs Monate im Ausland verbringen. Dann gilt dies aus Sicht der Rentenversicherung als ein dauerhafter („gewöhnlicher“) Aufenthalt. Den Unterschied macht der neue Wohnort: Wer in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Staat der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) auswandert, erhält in aller Regel seine vollen Rentenbezüge. Auch die Riester-Rente darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2009 nicht gekürzt werden, wenn die betroffene Person ihren Ruhestand in der EU verbringt.

Außerdem hat Deutschland mit weiteren Ländern ein gesondertes Sozialversicherungsabkommen geschlossen, welches vorsieht, dass deutschen Rentnern kein Nachteil entsteht. Dazu gehören:

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland: Hier drohen Rentenkürzungen

In allen Staaten, die weder zur EU noch zur EFTA gehören, und mit denen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen ist, müssen Rentner bei einem dauerhaften Aufenthalt mit Abzügen rechnen. Dann zahlt die Rentenversicherung nämlich nur noch die Rentenansprüche aus den Beitragszeiten aus, die Sie in Deutschland verbracht haben. Dasselbe gilt für Rentenanteile nach dem Fremdrentengesetz. Zu Kürzungen kann es außerdem bei der vollen Erwerbsminderungsrente kommen, wenn diese nicht nur aus medizinischen Gründen bewilligt wurde. Ausnahmen bestehen bei Staaten wie Serbien, Montenegro, Israel, Marokko und Tunesien, mit denen Abkommen geschlossen wurden.

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